Grundlagen
Die Würde jeder Frau ist nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar.
Artikel 2 besagt, dass jede Frau das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit hat. Der Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt ist somit staatliche Pflichtaufgabe.
Die Frauenbewegung der siebziger und achtziger Jahre hat die Gewalt gegen Frauen und deren Kinder im familiären Bereich enttabuisiert. Die Gründung von Frauenhäusern ist ein Verdienst dieser Frauenbewegung. In der Folge wurde die Beratungs- und Unterstützungsarbeit mit gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern weiterentwickelt und professionalisiert. Frauenhäuser sind heute unverzichtbarer Bestandteil des öffentlichen Hilfesystems. Wir sehen unsere Arbeit in der Tradition dieser Entwicklung.